Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
ANHANG I
SORGFALTSPFLICHTEN BEI DER INDENTIFIKATION UND DER MELDUNG VON US-KONTEN UND VON ZAHLUNGEN AN GEWISSE NICHTTEILNEHMENDE FINANZINSTITUTE
I. Allgemeines
A. Rapportierende schweizerische Finanzinstitute müssen US-Konten und Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, nach dem Verfahren gemäss diesem Anhang I identifizieren.
B. Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes:
1. Alle Dollarbeträge beziehen sich auch auf deren Gegenwert in anderen
Währungen.
2. Der Saldo oder Wert eines Kontos entspricht demjenigen am letzten Tage eines
Kalenderjahres.
3. Vorbehaltlich von Absatz II.E (1) wird ein Konto ab dem Datum, an dem es
aufgrund der Sorgfaltspflichten nach diesem Anhang I als US-Konto identifiziert worden ist, als solches behandelt.
4. Soweit nicht anders bestimmt, sind Informationen über ein US-Konto jährlich
im Kalenderjahr, das auf dasjenige folgt, auf das sich die Informationen beziehen, zu melden.
C. Als Alternative zu dem in den einzelnen Abschnitten dieses Anhangs I beschriebenen Verfahren können sich rapportierende schweizerische Finanzinstitute für die Ermittlung, ob ein Konto ein US-Konto oder ein von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehaltenes Konto ist, auf das in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums beschriebene Verfahren stützen, mit der Ausnahme, dass ein Konto, das nach dem in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als von einem unkooperativen Kontoinhaber gehalten gilt, für Zwecke dieses Abkommens als US-Konto zu behandeln ist. Hat ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut für die Anwendung des in den entsprechenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahrens optiert, muss es dieses Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren anwenden, es sei denn, die anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums seien in wesentlichen Punkten geändert worden.