Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
V. Neue Geschäftskonten.
Die nachstehenden Regeln gelten für von Unternehmen gehaltene und am oder nach dem 1. Januar 2014 eröffnete Konten („neue Geschäftskonten“).
A. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss bestimmen, ob der Kontoinhaber (i) eine spezifizierte US-Person, (ii) ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums oder (v) ein aktiver NFFE oder ein passiver NFFE ist.
B. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann bestimmen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFFE, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn es aufgrund von öffentlich verfügbaren oder in seinem Besitz befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommt, dass das Unternehmen einen solchen Status besitzt.
C. In allen anderen Fällen muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung über seinen Status einholen.
1. Ist der Inhaber des Geschäftskontos eine spezifizierte US-Person, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln.
2. Ist der Inhaber des Geschäftskontos ein passiver NFFE, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die beherrschenden Personen nach den für AML/KYC-Verfahren geltenden Bestimmungen identifizieren und muss gestützt auf eine Eigenerklärung des Kontoinhabers oder einer solchen Person feststellen, ob eine dieser Personen ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig ist. Ist eine solche Person ein US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig, ist das Konto als US-Konto zu behandeln.
3. Ist der Inhaber des Geschäftskontos (i) eine US-Person, die nicht eine spezifizierte US-Person ist, (ii) vorbehaltlich von Unterabsatz C (4) dieses Abschnitts ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, (iii) ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ein als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, (iv) ein aktiver NFFE oder (v) ein passiver NFFE, dessen beherrschende Personen weder US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, ist das Konto kein US-Konto und besteht in Bezug auf das Konto keine Meldepflicht.
4. Ist der Inhaber des Geschäftskontos ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut (einschliesslich eines schweizerischen Finanzinstituts oder eines Finanzinstituts einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS gemäss