Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend die Jahre 2013 und 2014 in seine erste Meldung über das Konto aufnehmen. Für die Folgejahre sind die Informationen jährlich zu melden.

2. Ist ein vorbestehendes Individualkonto per 31. Dezember 2013 kein hochwertiges Konto, wird aber am letzten Tag eines Folgejahres zu einem hochwertigen Konto, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das in Absatz D dieses Abschnitts beschriebene erweiterte Überprüfungsverfahren für dieses Konto innert sechs Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Konto ein hochwertiges Konto wurde, abschliessen. Wird ein solches Konto aufgrund dieser Überprüfung als US-Konto identifiziert, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die geforderten Informationen über das Konto betreffend das Jahr, in dem es als US-Konto identifiziert worden ist, und die Folgejahre jährlich melden.

3. Sobald ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut das hiervor festgelegte erweiterte Überprüfungsverfahren für ein hochwertiges Konto durchführt, ist es nicht gehalten, dieses Verfahren erneut durchzuführen, mit Ausnahme der Erkundigung beim Kundenverantwortlichen im Sinne von Unterabsatz D (4) dieses Abschnitts, die für das hochwertige Konto in jedem Folgejahr vorzunehmen ist.

4. Ändern sich bei einem hochwertigen Konto die Umstände in einer Weise, dass ein oder mehrere der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien dem Konto zuzuordnen sind, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts findet Anwendung.

5. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut muss Verfahren einsetzen, mit denen sichergestellt wird, dass ein Kundenverantwortlicher jede Änderung der Umstände bei einem Konto identifiziert. Wird ein Kundenverantwortlicher beispielsweise darauf hingewiesen, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in den Vereinigten Staaten hat, hat das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die neue Adresse als Änderung der Umstände zu behandeln und die erforderliche Dokumentation vom Kontoinhaber zu beschaffen.

III. Neue Individualkonten. Die nachstehenden Regeln gelten für die Identifikation von US-Konten unter den von natürlichen Personen gehaltenen und am oder nach dem 1. Januar 2014 eröffneten Konten („neue Individualkonten“).

A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten.

Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nichts Anderes vorzieht,

1. muss ein neues Individualkonto, das ein Depositenkonto ist, nicht überprüft,

identifiziert oder als US-Konto gemeldet werden, es sei denn, der Saldo des Kontos übersteigt am Ende eines Kalenderjahres USD 50‘000;

2. muss ein neues Individualkonto, das ein rückkaufsfähiger

Versicherungsvertrag ist, nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konto gemeldet werden, es sei denn, der Rückkaufswert übersteigt am Ende eines Kalenderjahres USD 50‘000.