Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

bekannt gegeben und die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) Kontodaten dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese aggregierte Meldung ein Grund für den IRS sein kann, mittels eines Gruppenersuchens spezifische Informationen über das Konto zu verlangen, (3) in diesem Fall die Unterlagen über das Konto der ESTV übergeben werden, und (4) die ESTV diese Informationen nach Artikel 5 dieses Abkommens mit dem IRS austauschen kann;

(ii) dem IRS jährlich nach den in einem FFI-Vertrag und in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben die in Bezug auf US-Konten ohne Zustimmungserklärung verlangten Informationen zu melden; und

(iii) ungeachtet von Unterabsatz (ii) die aggregierte Anzahl und das Gesamtvermögen aller US-Konten ohne Zustimmungserklärung dem IRS bis zum 31. Januar des auf das Jahr, auf das sich diese Informationen beziehen, folgenden Jahres zu melden;

und

c. in Bezug auf neue Konten, die als US-Konten identifiziert werden, vom

Kontoinhaber als Voraussetzung für die Kontoeröffnung eine Zustimmung zur Vornahme von Meldungen gemäss den Bestimmungen eines FFI-Vertrags einzuholen.

2. Zum Zweck der Meldungen für die Kalenderjahre 2015 und 2016 weist die Schweiz alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute auch an:

a. in Bezug auf am 31. Dezember 2013 bestehende Konten von oder

Verpflichtungen gegenüber nichtteilnehmenden Finanzinstituten und im Zusammenhang mit denen das rapportierende Finanzinstitut erwartet, einen ausländischen meldepflichtigen Betrag zu zahlen,

(i) von jedem dieser nichtteilnehmenden Finanzinstitute eine für das laufende Kalenderjahr unwiderrufliche Zustimmung einzuholen. Diese Zustimmung verlängert sich automatisch für jedes nachfolgende Kalenderjahr, sofern sie nicht bis Ende Januar des betreffenden Jahres widerrufen wird. Gleichzeitig mit der Einholung dieser Zustimmungserklärung informiert das Finanzinstitut das nichtteilnehmende Finanzinstitut durch ein Schreiben der ESTV darüber, dass, wenn die Zustimmung nicht erteilt wird, (1) die an das nichtteilnehmende ausländische Finanzinstitut gezahlten ausländischen meldepflichtigen Beträge dem IRS in aggregierter Form gemeldet werden, (2) diese aggregierte Meldung ein Grund für den IRS sein kann, mittels eines Gruppenersuchens spezifische Informationen über das Konto oder die Verpflichtung zu verlangen, (3) in diesem Fall die Unterlagen über das Konto oder die Verpflichtung der ESTV übergeben werden, und (4) die ESTV diese Informationen nach Artikel 5 dieses Abkommens mit dem IRS austauschen kann;

(ii) dem IRS die Anzahl der nichtteilnehmenden Finanzinstitute ohne Zustimmungserklärung, an die während des Jahres ausländische