Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, ausser Unterabsatz B (4) dieses Abschnitts findet Anwendung.
3. Jedes vorbestehende Individualkonto, mit Ausnahme eines Depositenkontos im Sinne von Unterabsatz A (4) dieses Abschnitts, das nach diesem Abschnitt als US-Konto identifiziert worden ist, gilt in allen nachfolgenden Jahren als US-Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist nicht länger eine spezifizierte US-Person.
D. Erweitertes Überprüfungsverfahren für vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo von mehr als USD 1‘000‘000 per 31. Dezember 2013 oder per 31. Dezember eines Folgejahres („hochwertige Konten“)
1. Elektronischer Datensuchlauf. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprüfen.
2. Durchsuchung physischer Unterlagen. Wenn die elektronisch durchsuchbaren Datenbestände des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts Felder für und Angaben über alle in Unterabsatz D (3) dieses Abschnitts identifizierten Informationen enthalten, ist keine weitere Durchsuchung physischer Unterlagen erforderlich. Wenn die elektronischen Datenbestände nicht alle diese Informationen enthalten, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auch die bestehende Kundenstammdatei und, soweit nicht in der Kundenstammdatei enthalten, die nachfolgenden zum Konto gehörenden und in den letzten fünf Jahren beschafften Unterlagen auf die in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts umschriebenen US-Indizien überprüfen:
a. Die neuesten urkundlichen Belege, die im Zusammenhang mit dem Koto erhoben worden sind;
b. Den neuesten Kontoeröffnungsvertrag oder -beleg;
c. Die neueste Dokumentation, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren oder für andere regulatorische Zwecke beschafft worden ist;
d. Jede gegenwärtig in Kraft stehende Vollmacht oder Unterzeichnungsberechtigung; und
e. Jeder gegenwärtig in Kraft stehende Dauerauftrag betreffend die Überweisung von Geldern.
3. Ausnahmen, wenn die Datenbestände genügend Informationen enthalten.
Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist nicht verpflichtet, gemäss Unterabsatz D (2) dieses Abschnitts physische Unterlagen zu durchsuchen, wenn ihre elektronischen Datenbestände folgende Angaben enthalten:
a. Die Nationalität oder den Ansässigkeit des Kontoinhabers;
b. Die beim rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut gegenwärtig aktenkundige Wohn- und Zustelladresse;