Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
II. Vorbestehende Individualkonten. Die folgenden Regeln und
Verfahrensbestimmungen gelten für die Identifikation von US-Konten unter den vorbestehenden, von natürlichen Personen gehaltenen Konten („vorbestehende Individualkonten“).
A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten.
Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nichts Anderes vorzieht, müssen folgende Konten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:
1. Vorbestehende Individualkonten, die am 31. Dezember 2013 einen Saldo von
nicht mehr als USD 50‘000 aufweisen. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
2. Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge
oder Rentenversicherungsverträge sind und die am 31. Dezember 2013 einen Saldo oder Wert von USD 250‘000 oder weniger aufweisen. Unterabsatz E (2) dieses Abschnitts bleibt vorbehalten.
3. Vorbestehende Individualkonten, die rückkaufsfähige Versicherungsverträge
oder Rentenversicherungsverträge sind, sofern Gesetze oder Ausführungsbestimmungen der Schweiz oder der Vereinigten Staaten den Verkauf solcher rückkaufsfähiger Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge an Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten wirksam verhindern, beispielsweise wenn das betreffende Finanzinstitut über keine nach amerikanischem Recht erforderliche Registrierung verfügt, und wenn schweizerische Gesetze für solche Versicherungsprodukte, die von in der Schweiz ansässigen Personen gehalten werden, eine Meldung oder einen Quellensteuerabzug verlangen.
4. Einlagenkonten mit einem Saldo oder Wert von USD 50‘000 oder weniger.
B. Überprüfungsverfahren in Bezug auf vorbestehende Individualkonten mit einem Saldo oder Wert per 31. Dezember 2013 von mehr als USD 50‘000 (USD 250‘000 für rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge), aber weniger als USD 1‘000‘000 („Konten mit niedrigerem Wert“)
1. Elektronischer Datensuchlauf. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der folgenden US-Indizien überprüfen:
a. Identifikation des Kontoinhabers als US-Staatsbürger oder als in den Vereinigten Staaten ansässige Person;
b. Unzweideutiger Hinweis auf einen Geburtsort in den Vereinigten Staaten;
c. Gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten (einschliesslich eines US-Postfachs oder eines „per Adresse“-Domizils);
d. Gegenwärtige US-Telefonnummer;