Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.
Artikel 9 Behandlung von schweizerischen Einrichtungen der Rentenvorsorge und Identifikation anderer als FATCA-konform erachteter schweizerischer Finanzinstitute, befreiter Nutzungsberechtigter und ausgenommener schweizerischer Finanzinstitute
1. Die Vereinigten Staaten behandeln die im Anhang II bezeichneten, in der Schweiz errichteten und regulierten oder niedergelassenen Einrichtungen der Rentenvorsorge als befreite Nutzungsberechtigte, als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute oder als befreite Produkte im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code. In diesem Sinne umfasst eine Einrichtung der Rentenvorsorge ein in der Schweiz errichtetes oder ansässiges und reguliertes Unternehmen oder eine festgelegte vertragliche oder gesetzliche Vereinbarung, die zum Zweck betrieben wird, nach schweizerischem Recht Renten oder Vorsorgeleistungen auszurichten oder Einkünfte für die Ausrichtung solcher Leistungen zu erzielen und die in Bezug auf die Beiträge, Auszahlungen, Meldepflichten, Trägerschaft und Besteuerung reguliert ist.
2. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitut je nachdem als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, als befreiten Nutzungsberechtigten oder als ausgenommenes Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code.
Artikel 10 Besondere Bestimmungen betreffend verbundene Unternehmen und Niederlassungen
Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkommens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Niederlassung, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Niederlassung davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtungen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, so wird es weiterhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern:
a. das schweizerische Finanzinstitut jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Niederlassungen als selbstständiges nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt und jede dieser Niederlassungen oder jedes dieser Unternehmen sich den zum Quellensteuerabzug verpflichteten Zahlstellen gegenüber als nichtteilnehmendes Finanzinstitut zu erkennen gibt;