Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
Unternehmen und ein schweizerisches Finanzinstitut ist, als erfüllt betrachtet.
3. Werden, in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens, im Falle eines Investment-Unternehmens, das ein Kollektivanlagevehikel ist, die Informationen, die vom Kollektivinvestmentvehikel aufgrund der Bestimmungen eines FFI-Vertrags in Bezug auf die Beteiligten am Kollektivanlagevehikel gemeldet werden müssen, vom Kollektivinvestmentvehikel oder von einem anderen Investment-Unternehmen gemeldet, so werden die Meldepflichten aller anderen Investment-Unternehmen, die schweizerische Finanzinstitute sind (einschliesslich eines schweizerischen Anlageberaters, der ein Investment-Unternehmen und ein schweizerisches Finanzinstitut ist), die über Beteiligungen am Kollektivinvestmentvehikel Meldungen erstatten müssen, hinsichtlich solcher Beteiligungen als erfüllt betrachtet.
4. Nach den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums wird einem nach schweizerischem Recht regulierten Kollektivanlagevehikel, die Qualifikation als ein unter den Absätzen 1 und 2 hiervor oder als ein sonst-wie als FATCA-konform erachtetes schweizerisches Finanzinstitut nicht bloss deshalb abgesprochen, weil es physische, auf den Inhaber lautende Anteile herausgegeben hat, sofern:
a. das Kollektivanlagevehikel keine physischen, auf den Inhaber lautende Anteile ausgeben hat und nach dem 31. Dezember 2012 keine solchen Anteile ausgibt oder, wenn das Kollektivanlagevehikel nach dem 31. Dezember 2012 solche physischen Anteile ausgegeben hat, es alle solchen Anteile bis zum Inkrafttreten des Abkommens eingezogen hat;
b. das Kollektivanlagevehikel (oder ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut) die im Anhang I festgelegte Sorgfaltspflicht übernimmt und alle in Bezug auf solche Anteile meldepflichtigen Informationen meldet, wenn diese zum Rückkauf oder im Zusammenhang mit sonstigen Zahlungen vorgelegt werden; und
c. das Kollektivanlagevehikel über Wegleitungen und Verfahren verfügt, um den Rückkauf solcher Anteile sobald als möglich, spätestens aber vor dem 1. Januar 2017 zu erzwingen.
III. Befreite Produkte.
Die nachstehenden Kategorien von Konten und Produkten, die in der Schweiz errichtet worden sind und von einem in der Schweiz eingetragenen Finanzinstitut oder einer schweizerischen Niederlassung eines ausserhalb der Schweiz eingetragenen Finanzinstituts geführt werden, werden nicht als Finanzkonten behandelt und gelten somit im Sinne dieses Abkommens nicht als meldepflichtige US-Konten:
A. Gewisse Vorsorgekonten oder -produkte
1. Vorsorgekonten oder -produkte, die von einem oder mehreren befreiten Nutzungsberechtigten gehalten werden.