Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen Personen (einschliesslich Unternehmen) gehalten werden;
f. Vorbehaltlich des nachstehenden Buchstabens g darf das Finanzinstitut
ab 1. Januar 2014 keine Konten führen für (i) eine spezifizierte US-Person, die nicht in der Schweiz ansässig ist (einschliesslich einer US-Person, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Kontos in der Schweiz ansässig war, ihren Wohnsitz in der Schweiz aber in der Zwischenzeit aufgegeben hat), (ii) ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut, oder (iii) ein passiver NFFE mit beherrschenden Personen, die US-Staatsangehörige oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind;
g. Bis zum 1. Januar 2014 muss das Finanzinstitut Richtlinien und
Verfahren umgesetzt haben für die Überprüfung, ob es Konten führt für Personen, die im Unterabsatz f umschrieben sind und, wenn ein solches Konto entdeckt wird, muss das Finanzinstitut dieses Konto melden wie wenn es ein rapportierendes Finanzinstitut wäre oder das Konto schliessen;
h. Das Finanzinstitut muss jedes Konto, das nicht von einer in der Schweiz
ansässigen natürlichen Person oder von einem Unternehmen gehalten wird und das vor dem Datum eröffnet worden ist, an dem das Finanzinstitut die im Unterabsatz g umschriebenen Richtlinien und Verfahren umgesetzt hat, in dem im Anhang I dieses Abkommens umschriebenen und für vorbestehende Konten anwendbaren Verfahren zwecks Identifizierung von US-Konten oder von Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, überprüfen und solche identifizierten Konten schliessen oder sie melden wie wenn das Finanzinstitut ein rapportierendes Finanzinstitut wäre;
i. Jedes mit dem Finanzinstitut verbundenes Unternehmen muss in der
Schweiz eingetragen oder errichtet sein und die in diesem Absatz festgehaltenen Bedingungen erfüllen; und
j. Das Finanzinstitut darf keine Richtlinien oder Verfahren haben, die zu
einer Benachteiligung hinsichtlich der Eröffnung oder Beibehaltung von Konten für in der Schweiz ansässige natürliche Personen, die spezifizierte US-Personen sind, führen.
2. Schweizerische Anlageberater
Gemäss den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ein Unternehmen, dessen einzige Tätigkeit darin besteht, für einen Kunden (bei dem es sich nicht um ein Kollektivanlagevehikel handelt, ausser ein solches Kollektivanlagevehikel wird gemäss den massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums als qualifiziertes Kollektivanlagevehikel behandelt und keine Beteiligungen an diesem qualifizierten Kollektivanlagevehikel werden durch ein solches Unternehmen gehalten) Anlageberatungs-dienstleistungen zu erbringen und gestützt auf eine vom Inhaber des Finanzkontos ausgestellte Vollmacht oder eines ähnlichen Auftrags (z.B. einer Anlageermächtigung) oder gestützt auf eine Anlagevollmacht aufgrund einer