Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
Teil C – Verpflichtungen der Vereinigten Staaten
Artikel 6 Behandlung von schweizerischen Finanzinstituten
Unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens wird jedes rapportierende schweizerische Finanzinstitut, das sich beim IRS registriert und die in einem FFI-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen erfüllt, so behandelt, als befolge es die Verpflichtungen von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code, und wird dem Quellensteuerabzug gemäss dieser Bestimmung nicht unterworfen.
Artikel 7 Aufschub der Regeln betreffend US-Konten ohne Zustimmungserklärung
1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels werden rapportierende schweizerische Finanzinstitute von den Vereinigten Staaten nicht verpflichtet, in Bezug auf ein Konto, das von einem unkooperativen Kontoinhaber (im Sinne der Definition von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code) gehalten wird, Quellensteuern gemäss Section 1471 oder 1472 des U.S. Internal Revenue Code zu erheben oder ein solches Konto zu schliessen, wenn:
a. das rapportierende schweizerische Finanzinstitut in Bezug auf das Konto die Anweisungen nach Artikel 3 befolgt; und
b. die zuständige schweizerische Behörde die in Artikel 5 Absatz 1 umschriebenen verlangten Informationen innert 8 Monaten nach Erhalt eines solchen Ersuchens übermittelt.
2. Wird die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt, ist das rapportierende schweizerische Finanzinstitut verpflichtet, das Konto so zu behandeln, wie wenn es von einem unkooperativen Kontoinhaber im Sinne der Definition in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gehalten würde, einschliesslich durch Erhebung von Quellensteuern, wo dies gemäss diesen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums gefordert wird, beginnend 8 Monate ab dem Erhalt des Ersuchens gemäss Artikel 5 Absatz 1 und endend am Datum, an welchem die zuständige schweizerische Behörde die verlangten Informationen dem IRS übermittelt. Im Sinne des schweizerischen Rechts ist der auf Zahlungen zugunsten eines Finanzkontos, einschliesslich eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags und eines Rentenversicherungsvertrags, erhobene Steuerbetrag vom Kontoinhaber zu tragen.
Artikel 8 Behandlung gewisser durchgeleiteter Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen
Die Parteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, gemeinsam mit anderen Partnern, zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten