Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
(13) Der Ausdruck „schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet (i) die nach
schweizerischem Recht errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb der Schweiz gelegenen Niederlassungen oder Geschäftssitze solcher Finanzinstitute, und (ii) in der Schweiz gelegene Niederlassungen oder Geschäftssitze von nicht nach schweizerischem Recht errichteten Finanzinstituten.
(14) Der Ausdruck „Finanzinstitut einer Partner-Jurisdiktion“ bedeutet (i) die
nach dem Recht einer Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstitute mit Ausnahme der ausserhalb dieser Partner-Jurisdiktion gelegenen Niederlassungen oder Geschäftssitze solcher Finanzinstitute, und (ii) in der Partner-Jurisdiktion gelegene Niederlassungen oder Geschäftssitze von nicht nach dem Recht dieser Partner-Jurisdiktion errichteten Finanzinstituten.
(15) Der Ausdruck „rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“ bedeutet
jedes schweizerische Finanzinstitut, das nicht ein nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ist.
(16) Der Ausdruck „nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut“
bedeutet jedes schweizerische Finanzinstitut oder ein sonstiges in der Schweiz ansässiges Unternehmen, das im Anhang II als nichtrapportierendes schweizerisches Finanzinstitut umschrieben ist oder das gemäss den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums sonstwie als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, als befreiter Nutzungsberechtigter oder als ausgenommenes Finanzinstitut gilt.
(17) Der Ausdruck „nichtteilnehmendes Finanzinstitut“ bedeutet ein
nichtteilnehmendes ausländisches Finanzinstitut gemäss der Definition in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums, schliesst aber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion nicht ein, es sei denn, dieses Finanzinstitut gilt als nichtteilnehmendes Finanzinstitut im Sinne von Artikel 11 Absatz 2.
(18) Der Ausdruck „vorbestehendes Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von
einem rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am 31. Dezember 2013 geführt wird.
(19) Der Ausdruck „neues Konto“ bedeutet ein Finanzkonto, das von einem
rapportierenden schweizerischen Finanzinstitut am oder nach dem 1. Januar 2014 eröffnet wird.
(20) Der Ausdruck „US-Konto“ bedeutet ein von einem rapportierenden
schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen oder von einem nichtamerikanischen Unternehmen, an dem eine oder mehrere spezifizierte US-Personen massgeblich beteiligt sind, gehalten wird. Dessen ungeachtet wird ein Konto nicht als US-Konto behandelt, wenn es bei Anwendung der erforderlichen Sorgfaltspflichten nach Anhang I nicht als US-Konto identifiziert wird.
(21) Der Ausdruck „US-Konto ohne Zustimmungserklärung“ bedeutet ein
vorbestehendes Konto, (i) das von einem rapportierenden schweizerischen