Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

3. Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind.

a. Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein

Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, ist unter Vorbehalt von Unterabsatz b dieses Absatzes hinsichtlich dieses Kontos keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.

b. Ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen

Partner-Jurisdiktion ist als nichtteilnehmendes Finanzinstitut zu behandeln, wenn es gemäss Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens als solches identifiziert wird.

c. Ist der Kontoinhaber nicht ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein

Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Unternehmen als nichtteilnehmendes Finanzinstitut, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags in aggregierter Form zu melden sind, behandeln, es sei denn, das rapportierende schweizerische Finanzinstitut:

(1) beschafft vom Unternehmen eine Eigenerklärung (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular), wonach es ein zertifiziertes, als FATCA-konform erachtetes ausländisches Finanzinstitut, ein befreiter Nutzungsberechtigter oder ein ausgenommenes ausländisches Finanzinstitut nach den Definitionen dieser Begriffe in den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist; oder

(2) überprüft im Falle eines teilnehmenden ausländischen Finanzinstituts oder eines registrierten, als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituts die FATCA-Identifikationsnummer des Unternehmens auf einer vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute.

4. Feststellung, ob ein von einem NFFE gehaltenes Konto ein US-Konto ist.

In Bezug auf den Inhaber eines vorbestehenden Geschäftskontos, der nicht als US-Person oder als Finanzinstitut identifiziert wird, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut abklären, (i) ob das Unternehmen beherrschende Personen hat, (ii) ob das Unternehmen ein passiver NFFE ist, und (iii) ob eine der das Unternehmen beherrschenden Personen ein US-Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten hat. Für diese Bestimmung befolgt das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die Anleitung in den Unterabsätzen a bis d dieses Absatzes in der aufgrund der Umstände zweckmässigsten Reihenfolge.

a. Für die Ermittlung von das Unternehmen beherrschenden Personen

kann sich das rapportierende schweizerische Finanzinstitut auf die im