Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
C. Meldepflichtige Geschäftskonten. Von den in Absatz B dieses Abschnitts bezeichneten vorbestehenden Geschäftskonten müssen nur diejenigen Konten als US-Konten behandelt werden, die von einem oder mehreren Unternehmen, die spezifizierte US-Personen sind, oder von passiven NFFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, gehalten werden. Ausserdem sind Konten, die von nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, als Konten zu behandeln, für die nach einem FFI-Vertrag aggregierte Zahlungen gemeldet werden müssen.
D. Überprüfungsvorschriften für die Identifikation meldepflichtiger
Geschäftskonten. Für vorbestehende Geschäftskonten im Sinne von Absatz B dieses Abschnitts muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für die Feststellung, ob das Konto von einer oder mehreren spezifizierten US-Personen, von passiven NFFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die US-Staatsbürger oder in den Vereinigten Staaten ansässig sind, oder von einem nichtteilnehmenden Finanzinstitut gehalten wird, die folgende Überprüfungshandlungen vornehmen:
1. Feststellung, ob das Unternehmen eine spezifizierte US-Person ist.
a. Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist. In diesem Zusammenhang schliessen Informationen, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen eine US-Person ist, einen in den Vereinigten Staaten gelegenen Ort der Errichtung oder Gründung oder eine US-Adresse ein.
b. Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos eine US-Person ist, muss das rapportierende schweizerische Finanzinstitut das Konto als US-Konto behandeln, es sei denn, es erhalte vom Kontoinhaber eine Eigenerklärung (auf einem IRS-Formular W-8 oder einem ähnlichen vereinbarten Formular) oder es stelle aufgrund von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich zugänglichen Informationen in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Kontoinhaber nicht eine spezifizierte US-Person ist.
2. Feststellung, ob ein nichtamerikanisches Unternehmen ein Finanzinstitut ist.
a. Überprüfung der für regulatorische Zwecke oder für Zwecke der Kundenbeziehung gehaltenen Unterlagen (einschliesslich Informationen, die für im Rahmen von AML/KYC-Verfahren beschafft worden sind) zwecks Feststellung, ob die Informationen darauf hindeuten, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist.
b. Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist, ist das Konto kein US-Konto.