Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

des Kapitals eines Unternehmens. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung kann die Schweiz ein Unternehmen als nicht mit einem anderen Unternehmen verbunden behandeln, wenn die beiden Unternehmen nicht zum selben erweiterten Konzern im Sinne von Section 1471(e)(2) des U.S. Internal Revenue Code gehören.

(31) Der Ausdruck „US-TIN“ bedeutet eine amerikanische Bundessteuernummer.

(32) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, welche die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben.

Im Falle eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den Begründer, die Trustees, ein allfälliges Überwachungsorgan, die Begünstigten oder die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt. Im Falle einer anderen rechtlichen Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung.

Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force auszulegen.

2. Jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck hat, ausser wenn der Zusammenhang etwas anderes erfordert oder die zuständigen Behörden sich auf eine gemeinsame, nach innerstaatlichem Recht zulässige Auslegung geeinigt haben, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht der anwendenden Partei zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung dieser Partei derjenigen nach anderem Recht dieser Partei vorgeht.

Teil B – Verpflichtungen der Schweiz

Artikel 3 Anweisung an schweizerische Finanzinstitute

1. Die Schweiz weist alle rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute an:

a. sich bis zum 1. Januar 2014 beim IRS zu registrieren und einzuwilligen, die in einem FFI-Vertrag enthaltenen Verpflichtungen, einschliesslich derjenigen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht, der Meldungen und des Quellensteuerabzugs, zu erfüllen;

b. in Bezug auf vorbestehende Konten, die als US-Konten identifiziert werden:

(i) von jedem Kontoinhaber dessen US-TIN und eine für das laufende Kalenderjahr unwiderrufliche Zustimmung zur Meldung seiner Kontodaten einzuholen. Diese Zustimmung verlängert sich automatisch für jedes nachfolgende Kalenderjahr, sofern sie nicht bis Ende Januar des betreffenden Jahres widerrufen wird. Gleichzeitig mit der Einholung dieser Zustimmungserklärung informiert das Finanzinstitut den Kontoinhaber durch ein Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) darüber, dass, wenn die US-TIN nicht