Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
1. Jede Vorsorgeeinrichtung oder andere Vorsorgeform, die gestützt auf die Artikel 48 - 49 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge/BVG, Artikel 89bis Absatz 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs/ZGB oder Artikel 331 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts/OR in der Schweiz errichtet ist;
2. Freizügigkeitseinrichtungen (Artikel 4 des Freizügigkeitsgesetzes/FZG und Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung/FZV);
3. Die Auffangeinrichtung (Artikel 60 BVG);
4. Der Sicherheitsfonds (Artikel 56 - 59 BVG);
5. Einrichtungen der anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 BVG (Säule 3a);
6. Arbeitgeberfinanzierte Wohlfahrtsfonds im Bereich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Artikel 89bis Absatz 6 ZGB);
7. Anlagestiftungen (Artikel 53g - 53k BVG), sofern sämtliche an der Anlagestiftung Beteiligten in diesem Buchstaben D aufgeführte Pensionseinrichtungen oder andere Vorsorgeformen sind.
II. Als FATCA-konform erachtete Finanzinstitute
A. Als FATCA-konform erachtete, registrierte Finanzinstitute. Die
nachstehenden Kategorien von Institutionen sind nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitute, die als FATCA-konform erachtete, registrierte schweizerische Finanzinstitute im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt werden:
1. Finanzinstitute mit Lokalkundschaft. Ein schweizerisches Finanzinstitut, dass alle der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
a. Das Finanzinstitut muss in der Schweiz zugelassen und nach schweizerischem Recht reguliert sein;
b. Das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung ausserhalb der Schweiz haben;
c. Das Finanzinstitut darf nicht aktiv Kontoinhaber ausserhalb der Schweiz anwerben. Ein Finanzinstitut wird in diesem Sinne nicht bloss deshalb so behandelt, als habe es Kontoinhaber ausserhalb der Schweiz angeworben, weil es eine Internetseite betreibt, soweit die Internetseite nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Finanzinstitut Kontobeziehungen oder Dienstleistungen für nicht ansässige Personen anbietet oder auf andere Weise auf US-Kunden abzielt oder diese anwirbt;
d. Das Finanzinstitut muss nach schweizerischem Recht verpflichtet sein, in Bezug auf von in der Schweiz ansässigen Personen gehaltenen Konten entweder Informationen zu melden oder einen Quellensteuerabzug vorzunehmen;
e. Mindestens 98 Prozent der beim Finanzinstitut gehaltenen Vermögenswerte müssen zu Konten gehören, die von in der Schweiz