Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
(7) Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein depotführendes Institut, ein
einlagenführendes Institut, ein Investment-Unternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
(8) Der Ausdruck „ausländischer meldepflichtiger Betrag“ bedeutet gemäss
den massgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums eine Zahlung von festen oder bestimmbaren, jährlichen oder periodischen Einkünften, die eine der Quellensteuer unterliegende Zahlung wäre, wenn sie aus US-Quellen stammen würde.
(9) Der Ausdruck „depotführendes Institut“ bedeutet jedes Unternehmen,
dessen Geschäftstätigkeit zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte besteht. Die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens besteht zu einem wesentlichen Teil aus dem Halten von Finanzwerten für Dritte, wenn dessen Bruttoeinkünfte aus dem Halten von Finanzwerten und der Erbringung von Finanzdienstleistungen während eines bestimmten Zeitraums mindestens 20 Prozent seiner gesamten Bruttoeinkünfte betragen. Massgebend ist der kürzere der folgenden beiden Zeiträume: (i) die Dreijahresperiode, die am 31. Dezember (oder am letzten Tag eines nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahres) vor dem Jahr endet, in dem die Ermittlung vorgenommen wird, oder (ii) der Zeitraum, während dem das Unternehmen besteht.
(10) Der Ausdruck „einlagenführendes Institut“ bedeutet jedes Unternehmen,
das im Rahmen der ordentlichen Ausübung von Bank- oder ähnlichen Geschäften Depositen entgegennimmt.
(11) Der Ausdruck „Investment-Unternehmen“ bedeutet jedes Unternehmen,
dessen eigene Geschäftstätigkeit aus einer oder mehreren der nachstehenden Tätigkeiten für Dritte besteht (oder das von einem Unternehmen mit einer solchen Geschäftstätigkeit verwaltet wird):
a. Handel mit Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechseln, Einlagezertifikaten, Derivaten usw.); Devisen, Devisen-, Zins- und Indexzertifikaten; übertragbaren Wertschriften sowie Warentermingeschäften;
b. individuelles und kollektives Portfoliomanagement; oder
c. die sonstige Anlage oder Verwaltung von Vermögenswerten oder Geld für Dritte.
Diese Ziffer 1(11) ist in einer Art und Weise auszulegen, die mit der ähnlichen Umschreibung des Begriffs „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Financial Action Task Force übereinstimmt.
(12) Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet jedes
Unternehmen, das eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist und das rückkaufsfähige Versicherungsverträge oder Rentenversicherungsverträge vertreibt oder aufgrund solcher Verträge zur Leistung von Zahlungen verpflichtet ist.