Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag beiziehen, bleibt jedoch für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

Artikel 12 Gleichbehandlung in der Anwendung von FATCA gegenüber Partner Jurisdiktionen

1. In Bezug auf die Anwendung von FATCA auf schweizerische Finanzinstitute werden der Schweiz die Vorteile günstigerer Bedingungen unter Teil C und Anhang I dieses Abkommens zugestanden, die einer anderen Partner-Jurisdiktion aufgrund eines unterzeichneten bilateralen Abkommens gewährt werden, in dem die Partner-Jurisdiktion dieselben Verpflichtungen wie die Schweiz nach Teil B dieses Abkommens und unter denselben Voraussetzungen eingeht, wie sie in Teil B und den Artikeln 11, 12, 14 und 15 dieses Abkommens umschrieben sind.

2. Die Vereinigten Staaten geben der Schweiz solche günstigere Bedingungen bekannt und wenden sie unter diesem Abkommen automatisch an, wie wenn sie in diesem Abkommen festgelegt und ab dem Datum des Inkrafttretens des die günstigeren Bedingungen beinhaltenden Abkommens wirksam wären, es sei denn, die Schweiz lehnt deren Anwendung ab.

Artikel 13 Gegenseitiger Informationsaustausch

Die Vereinigten Staaten arbeiten, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen nach dem Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommen, bei der Behandlung von aufgrund des Änderungen unterliegenden Doppelbesteuerungsabkommens gestellten Gesuchen weiterhin mit der Schweiz zusammen, beschaffen Informationen über Konten, die von in der Schweiz ansässigen Personen bei amerikanischen Finanzinstituten gehalten werden, und tauschen diese Informationen aus. Wenn und soweit die Schweiz mit den Vereinigten Staaten eine Zusammenarbeit bei der Umsetzung von FATCA auf der Basis von direkten Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten an die Regierung der Schweiz gefolgt von einer Übermittlung solcher Informationen an die Vereinigten Staaten anstrebt, sind die Vereinigten Staaten ausserdem bereit, mit der Schweiz ein solches Abkommen unter denselben Bedingungen, wie sie mit anderen Partner-Jurisdiktionen vereinbart worden sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln, sofern beide Parteien zum Schluss kommen, dass die Anforderungen an die Vertraulichkeit und die sonstigen Vorbedingungen für eine solche Zusammenarbeit erfüllt sind.