Vorlage (Abkommen de)

Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten

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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA

Abkommen mit Amerika

Teil E - Schlussbestimmungen

Artikel 14 Konsultationen und Änderungen

1. Entstehen Schwierigkeiten bei der Umsetzung oder Auslegung dieses Abkommens, so kann jede Partei die Aufnahme von Konsultationen verlangen, um geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzugs dieses Abkommens auszuarbeiten.

2. Dieses Abkommen kann in gegenseitigem schriftlichem Einverständnis geändert werden. Soweit nicht anders vereinbart, tritt eine solche Änderung nach dem in Artikel 16 Absatz 1 festgelegten Verfahren in Kraft.

Artikel 15 Anhänge

Die Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 16 Dauer des Abkommens

1. Jede Partei notifiziert der anderen Partei schriftlich auf diplomatischen Weg den Abschluss des nach ihrem Recht für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahrens. Das Abkommen tritt am Tag der späteren der beiden Notifikationen in Kraft und bleibt bis zu seiner Kündigung in Kraft.

2. Jede Partei kann das Abkommen schriftlich kündigen. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der dem Ablauf eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer Regierung gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern am 14. Februar 2013 im Doppel in englischer Sprache. Es wird eine Fassung in deutscher Sprache erstellt, die gestützt auf einen Austausch diplomatischer Noten zwischen den Parteien, in denen deren Übereinstimmung mit dem englischen Wortlaut bestätigt wird, als gleichermassen verbindlich betrachtet werden soll.

Für die Für die Vereinigten Staaten von Schweiz: Amerika: