Vorlage (Abkommen de)
Vernehmlassung 2013/9: Abkommen zwischen der Schweiz und den USA zur erleichterten Umsetzung von FATCA und Entwurf für ein Bundesgesetz über die Umsetzung dieses Abkommens · 38 Seiten
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Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen mit Amerika
b. jedes dieser verbundenen Unternehmen oder jede dieser Niederlassungen seine oder ihre US-Konten nach den Vorschriften von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code ermittelt und Informationen betreffend solcher US-Konten an den IRS meldet, soweit dies nach dem für das verbundene Unternehmen oder die Niederlassung anwendbaren Recht zulässig ist; und
c. sich ein solches verbundenes Unternehmen oder eine solche Niederlassung nicht aktiv um das Führen von US-Konten oder von Konten von nichtteilnehmenden Finanzinstituten bemüht, die von Personen oder nichtteilnehmenden Finanzinstituten gehalten werden, die nicht in der Jurisdiktion ansässig beziehungsweise errichtet worden sind, in der sich die Niederlassung oder das Unternehmen befindet, und dieses verbundene Unternehmen oder diese Niederlassung vom schweizerischen Finanzinstitut oder von einem anderen mit ihm verbundenen Unternehmen nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu umgehen.
Teil D – Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Nachprüfung und Durchsetzung
1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den
Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige amerikanische Behörde eine Rückfrage direkt an das rapportierende schweizerische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die den Anforderungen eines FFI-Vertrags widerspricht.
2. Erhebliche Widerhandlungen. Hat die zuständige amerikanische Behörde erhebliche Widerhandlungen eines rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts gegen die Verpflichtungen aus einem FFI-Vertrag oder aus diesem Abkommen festgestellt, so benachrichtigt sie die zuständige schweizerische Behörde. Wird der Mangel nicht innert einer Frist von 12 Monaten seit der erstmaligen Mitteilung der zuständigen amerikanischen Behörde über die erhebliche Widerhandlung beseitigt, so behandeln die Vereinigten Staaten das rapportierende schweizerische Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes als nichtteilnehmendes Finanzinstitut. Der IRS stellt eine Liste aller Finanzinstitute von Partner-Jurisdiktionen zur Verfügung, die als nichtteilnehmende Finanzinstitute behandelt werden.
3. Konsultationen unter den zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden
der Schweiz und der Vereinigten Staaten können gemeinsam über angezeigte Fälle erheblicher Widerhandlungen im Sinne von Absatz 2 beraten.
4. Vertrauen auf dritte Dienstleistungserbringer. Ein rapportierendes
schweizerisches Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanz-ministeriums dritte Dienstleistungserbringer für die Erfüllung seiner