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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

Art. 48 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen

der Identifizierungsdokumente

1Der DUFI kann auf die Echtheitsbestätigung verzichten, wenn er andere Massnahmen ergreift, die es ihm ermöglichen, die Identität und die Adresse der Vertragspartei zu überprüfen. Die ergriffenen Massnahmen sind zu dokumentieren.

2Verfügt die Vertragspartei über keine Identifizierungsdokumente im Sinne dieser Verordnung, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.

Art. 49 Kassageschäfte

1Der DUFI muss die Vertragspartei identifizieren, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:

a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften;

b. 15000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.

2Er kann auf die Identifizierung der Vertragspartei verzichten, wenn er für dieselbe Vertragspartei weitere Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 und nach Artikel 50 ausgeführt und sich versichert hat, dass die Vertragspartei diejenige Person ist, die bereits bei der ersten Transaktion identifiziert wurde.

3Er kann auf die Identifizierung ebenfalls verzichten für nicht wiederaufladbare Datenträger im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln, wenn:

a. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann;

b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken elektronisch verfügbar gemacht werden; und

c. pro Geschäft und pro Kundin oder Kunde nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.

4Er hat die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren, wenn Verdachtsmomente für mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

Art. 50 Geld- und Wertübertragungen

Bei Geld- und Wertübertragungen ist die Vertragspartei in jedem Fall zu identifizieren.

Art. 51 Börsenkotierte juristische Personen

1Der DUFI kann auf die Identifizierung einer juristischen Person verzichten, wenn sie an der Börse kotiert ist.

2Verzichtet der DUFI auf eine Identifizierung, so gibt er die Gründe im Dossier an.