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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
a. weder die ausländische kollektive Kapitalanlagen noch deren Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;
b. sie die Anwendung einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung durch einen anderen Finanzintermediär, der einer angemessenen prudentiellen Aufsicht untersteht, nicht nachweisen; und
c. der investierte Betrag 15000 Franken übersteigt.
2Sie müssen die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person nicht feststellen, wenn der Zeichner eine Bank oder ein Effektenhändler nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder d GwG oder eine ausländische Bank oder ein ausländischer Effektenhändler ist, die oder der einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer angemessenen Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht.
3Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gilt die VSB 15.
4. Titel: Besondere Bestimmungen für Versicherungseinrichtungen
Art. 41 Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen
Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei
1Für die Sorgfaltspflichten von Versicherungseinrichtungen gelten die Bestimmungen des «Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes zur Bekämpfung der Geldwäscherei vom […]8».
2Vorbehalten sind die Artikel 6 und 20 Absatz 5.
Art. 42 Ausnahmen
Nicht den Sorgfaltspflichtennach GwG unterliegen die Versicherungsverträge der Säulen 2 und 3a sowie die reinen Risikoversicherungen.
8 Das Reglement kann bei der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes kostenlos abgerufen werden unter www.sro-svv.ch