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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

b. der Umsatz nicht mehr als 10000 Franken pro Monat und Vertragspartner beträgt.

3Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen und die Möglichkeit des Bargeldbezugs vorsehen, muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern:

a. nicht mehr als 1000 Franken pro Monat und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartner verfügbar gemacht werden kann;

b. die Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen des Vertragspartners lautenden Kontos bei einer in der Schweiz zugelassenen Bank erfolgen; und

c. das Zahlungsmittel nur für Zahlungen innerhalb der Schweiz verwendet wird.

4Hat die Herausgeberin oder der Herausgeber des Zahlungsmittels nach den Absätzen 1–3 im Rahmen der Transaktionsüberwachung Hinweise über die Weitergabe des Zahlungsmittels erlangt, so muss sie oder er erneut die Vertragspartei identifizieren und die am Zahlungsmittel wirtschaftlich berechtigte Person feststellen.

5. Kapitel: Besondere Sorgfaltspflichten

Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken

1Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.

2Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

a. Sitz oder Wohnsitz sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;

c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;

d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;

e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;

f. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;

g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen;

h. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch Verwendung von Sitzgesellschaften.