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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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955.033.0 Geldwäscherei

Anhang

Anhaltspunkte für Geldwäscherei

I. Bedeutung der Anhaltspunkte

A1

Die Finanzintermediäre haben die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte zu befolgen, welche Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder auf Transaktionen mit erhöhten Risiken geben. Die einzelnen Anhaltspunkte dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion begründen, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäscherei hinweisen.

A2

Erklärungen der Kundin oder des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich ist dabei, dass nicht jede Erklärung der Kundin oder des Kunden unbesehen akzeptiert werden kann.

II. Allgemeine Anhaltspunkte

Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen:

A3

deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen;

A4

bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit der Kundin oder des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt;

A5

bei denen es unerfindlich ist, warum die Kundin oder der Kunde gerade diesen Finanzintermediär oder diese Geschäftsstelle für ihre oder seine Geschäfte ausgewählt hat;

A6

die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne dass hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist;