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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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955.033.0 Geldwäscherei

3Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber und an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, informiert er die FINMA unverzüglich.

4Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.

3. Kapitel: Grundsätze

Art. 7 Verbotene Vermögenswerte

1Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn dieses im Ausland begangen wurde.

2Die fahrlässige Entgegennahme von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren, kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

Art. 8 Verbotene Geschäftsbeziehung

Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen:

a. mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder eine solche Organisation unterstützen;

b. mit Banken, die am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.

Art. 9 Verletzung der Bestimmungen

1Die Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung oder einer von der FINMA anerkannten Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.

2Schwere Verletzungen können ein Berufsverbot nach Artikel 33 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 (FINMAG) und die Einziehung des durch diese Verletzungen erzielten Gewinns nach Artikel 35 FINMAG zur Folge haben.

3 SR 956.1