Vorlage
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
Art. 52 Identifikationspflichten der börsenkotierten
Investmentgesellschaften
Eine börsenkotierte Investmentgesellschaft muss die Erwerberin oder den Erwerber von Beteiligungen identifizieren, falls diese oder dieser damit den meldepflichtigen Grenzwert von drei Prozent nach Börsengesetz vom 24. März 199510 erreicht. Auf das Einholen einer Echtheitsbestätigung kann verzichtet werden.
Art. 53 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
1Alle zur Identifizierung der Vertragspartei erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
2Kann die Vertragspartei nicht identifiziert werden, so lehnt der DUFI die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des
9. Kapitels des 1. Titels der Verordnung ab.
2. Kapitel: Feststellung der an Unternehmen und Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 4 GwG)
1. Abschnitt: Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber
Art. 54 Grundsatz
1Ist die Vertragspartei eine nicht börsenkotierte operativ tätige juristische Person oder Personengesellschaft, so muss der DUFI diejenigen Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber, die mindestens 25 Prozent der Stimm- oder Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft halten, als wirtschaftlich berechtigte Personen feststellen.
2Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach Absatz 1 feststellen, so sind die natürlichen Personen, die auf andere erkennbare Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, festzustellen.
3Lassen sich keine Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber nach den Absätzen 1 und 2 feststellen, so ist die geschäftsführende Person festzustellen.
4Die Absätze 1–3 gelten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung sowie bei Kassageschäften und Geld- und Wertübertragungen nach den Artikeln 49 und 50.
Art. 55 Erforderliche Angaben
1Der DUFI erhebt vom Vertragspartner Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzadresse der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers.
2Stammt eine Kontrollinhaberin oder ein Kontrollinhaber aus einem Land, in dem Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfällt diese Angabe. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
10 SR 954.1