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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

A7

die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über die Kundin oder den Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.

A8

Sodann ist grundsätzlich jede Kundin und jeder Kunde verdächtig, die oder der dem Finanzintermediär falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert.

A9

Einen Verdachtsgrund kann bilden, wenn eine Kundin oder ein Kunde regelmässig Überweisungen erhält, die von einer Bank ausgehen, die in einem von der «Financial Action Task Force (FATF)» als nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn eine Kundin oder ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst.

III. Einzelne Anhaltspunkte

1. Kassageschäfte

A10

Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische) mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert;

A11

Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto;

A12

Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks;

A13

Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkundinnen und -kunden;

A14

Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkundinnen und -kunden;

A15

Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkundinnen und -kunden, ohne dass ein legitimer Grund ersichtlich ist;

A16

mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite;