Vorlage
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
5. Titel: Besondere Bestimmungen für DUFI
1. Kapitel: Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG)
Art. 43 Erforderliche Angaben
1Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung erhebt der DUFI von der Vertragspartei folgende Angaben:
a. für natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;
b. für juristische Personen und Personengesellschaften: Firma und Domiziladresse.
2Stammt eine Vertragspartei aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
3Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, so muss der DUFI die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei bezüglich dieser Person zur Kenntnis nehmen und dokumentieren sowie die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.
Art. 44 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber
von Einzelunternehmen
1Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer natürlichen Person oder einer Inhaberin oder einem Inhaber eines Einzelunternehmens identifiziert der DUFI die Vertragspartei, indem er Einsicht in ein Identifizierungsdokument der Vertragspartei nimmt.
2Wird die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen, so prüft der DUFI zusätzlich die Wohnsitzadresse durch Postzustellung oder auf andere gleichwertige Weise.
3Alle Identifizierungsdokumente, die mit einer Fotografie versehen sind und von einer schweizerischen oder ausländischen Behörde ausgestellt werden, sind zulässig.
Art. 45 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
1Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einer im schweizerischen Handelsregister oder in einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragenen juristischen Person oder Personengesellschaft identifiziert der DUFI die Vertragspartei anhand eines der folgenden Dokumente:
a. eines durch die Registerführerin oder den Registerführer ausgestellten Registerauszugs;
b. eines schriftlichen Auszugs aus einer durch die Registerbehörde geführten Datenbank;