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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
Art. 4 Inländische Gruppengesellschaften
1Für DUFI, die eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sind, kann die FINMA vorsehen, dass die Einhaltung des GwG und dieser Verordnung im Prüfbericht der Gruppe nachgewiesen wird.
2Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften.
Art. 5 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
1Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des GwG und dieser Verordnung einhalten:
a. die Grundsätze nach den Artikeln 7 und 8;
b. die Identifikation des Vertragspartners;
c. die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
d. die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes;
e. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken.
2Dies gilt insbesondere auch für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich in Ländern befinden, die auf internationaler Ebene als mit erhöhten Risiken verbunden gelten.
3Der Finanzintermediär informiert die FINMA, wenn lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen oder ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.
4Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.
Art. 6 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
1Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen.
2Er hat sicherzustellen, dass:
a. die internen Überwachungsorgane und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
b. die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen.