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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 oder führt diese selbst durch;
e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 19 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.
2Eine für die Überwachung im Sinne von Absatz 1 zuständige interne Person darf keine Geschäftsbeziehung kontrollieren, für die sie direkt geschäftsverantwortlich ist.
3Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn:
a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder
b. die Einrichtung einer solchen unverhältnismässig wäre.
Art. 25 Interne Weisungen
1Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. Sie sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden.
2Darin sind insbesondere zu regeln:
a. die Kriterien, die zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 angewendet werden;
b. die Kriterien, die zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 angewendet werden;
c. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 20;
d. in welchen Fällen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen;
e. die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen;
g. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei;
h. die Modalitäten, nach denen der Finanzintermediär die erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht;
i. die Betragsgrenzen nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie 14 Absatz 2 Buchstabe a;
j. die Kriterien, nach denen Dritte nach Artikel 27 beigezogen werden können;
k. alle übrigen Prozesse, die die Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 3–8 GwG regeln;