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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
3Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:
a. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt;
b. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen;
c. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe b nahestehen, sei es als Vertragspartei, Kontrollinhaberin, Kontrollinhaber, an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person oder bevollmächtigte Person.
4Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien:
a. Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen;
b. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen bei zwischenstaatlichen Organisationen oder internationalen Sportverbänden;
c. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b nahestehen, sei es als Vertragspartei, Kontrollinhaberin, Kontrollinhaber, an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person oder bevollmächtigte Person.
5Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.
Art. 14 Transaktionen mit erhöhten Risiken
1Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.
2Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:
a. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;
c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.
3Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall Transaktionen, bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf einmal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100000 Franken physisch eingebracht werden.
Art. 15 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
1Der Finanzintermediär trifft mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken.
2Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:
a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;