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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

2Er erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass er Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden oder anderer berechtigter Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente nachkommen kann.

7. Kapitel: Organisatorische Massnahmen

Art. 22 Neue Produkte, Geschäftspraktiken und Technologien

Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Gefahren, die von der Entwicklung neuer Produkte oder Geschäftspraktiken oder von der Verwendung neuer oder weiterentwickelter Technologien ausgehen, im Voraus eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden.

Art. 23 Geldwäschereifachstelle

1Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen.

2Die Geldwäschereifachstelle bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

3Sie erstellt unter Berücksichtigung des Tätigkeitsgebiets und der Art der geführten Geschäftsbeziehungen des Finanzintermediärs eine Risikoanalyse unter den Aspekten der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und berücksichtigt dabei insbesondere den Sitz oder den Wohnsitz der Kundin oder des Kunden, die eigene geografische Präsenz, das Kundensegment sowie die angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Die Risikoanalyse ist durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu verabschieden und periodisch zu aktualisieren.

Art. 24 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle

1Zusätzlich zu den in Artikel 23 erwähnten Funktionen überwacht die Geldwäschereifachstelle die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere:

a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;

b. legt sie die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 20 fest;

c. veranlasst sie die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen;