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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
barung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom […]7 (VSB 15).
Art. 35 Professioneller Notenhandel
1Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, die die Kriterien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.
2Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Notenhändler hat sich der Finanzintermediär über dessen Geschäftstätigkeit zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie Referenzen einzuholen.
3Er legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei einzeln fest, überprüft diese mindestens einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd.
4Ein Finanzintermediär, der den Notenhandel professionell betreibt, erlässt dazu Weisungen, die vom obersten Geschäftsführungsorgan zu beschliessen sind.
Art. 36 Korrespondenzbankbeziehungen mit ausländischen Banken
1Die allgemeinen Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b auch für Korrespondenzbankbeziehungen.
2Ein Finanzintermediär, der für eine ausländische Bank Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass diese keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.
3Zusätzlich zu den Abklärungen nach Artikel 15 muss er je nach Umständen auch abklären, welche Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Vertragspartei vornimmt. Beim Umfang der Abklärungen hat er zu berücksichtigen, ob die Vertragspartei einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
4Er stellt die Weiterleitung aller Angaben sicher, die für Zahlungsaufträge erforderlich sind. Er regelt das Vorgehen für den Fall, dass er wiederholt Zahlungsaufträge erhält, die offensichtlich unvollständige Angaben enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.
Art. 37 Kriterien für Transaktionen mit erhöhten Risiken
Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten neben solchen nach Artikel 14 zusätzlich Transaktionen, die Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.
Art. 38 Dokumentationspflicht
In Anwendung von Artikel 21 organisiert der Finanzintermediär seine Dokumentation so, dass er insbesondere in der Lage ist, innert angemessener Frist Auskunft
7 Die Vereinbarung kann bei der Schweizerischen Bankiervereinigung kostenlos abgerufen werden unter www.swissbanking.org