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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

Art. 56 Ausnahmen von der Feststellungspflicht

Der DUFI braucht in den folgenden Fällen die Kontrollinhaberin oder den Kontrollinhaber nicht festzustellen:

a. Behörden;

b. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, KAG-Vermögensverwalter, Lebensversicherungsgesellschaften sowie steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz in der Schweiz;

c. Banken, Effektenhändler, Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften, KAG-Vermögensverwalter, Lebensversicherungsgesellschaften mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, sofern sie einer dem schweizerischen Recht gleichwertigen Aufsicht unterstehen;

d. weitere Finanzintermediäre mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, wenn sie einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer Regelung und einer Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung unterstehen;

e. einfache Gesellschaften.

2. Abschnitt: An Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person

Art. 57 Grundsatz

1Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn die Vertragspartei nicht mit dieser identisch ist oder wenn er daran zweifelt, dass die Vertragspartei mit ihr identisch ist, namentlich wenn:

a. einer Person, die nicht erkennbar in einer genügend engen Beziehung zur Vertragspartei steht, eine Vollmacht erteilt wird, die zum Rückzug von Vermögenswerten ermächtigt;

b. die Vermögenswerte, welche die Vertragspartei einbringt, deren finanzielle Verhältnisse offensichtlich übersteigen;

c. der Kontakt mit der Vertragspartei andere ungewöhnliche Feststellungen ergibt;

d. die Geschäftsbeziehung ohne persönliche Vorsprache aufgenommen wird.

2Der DUFI muss von nicht börsenkotierten operativ tätigen juristischen Personen eine schriftliche Erklärung einholen, wer die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn diese nicht mit der Kontrollinhaberin oder dem Kontrollinhaber identisch ist oder Zweifel daran bestehen.

3Bestehen Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, so muss der DUFI von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung über die Identität der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person verlangen.