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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 13 Absätze 3 und 4 und alljährlich über deren Weiterführung;
b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und deren Auswertung.
2Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.
Art. 20 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen
1Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden.
2Banken und Effektenhändler betreiben für die Transaktionsüberwachung ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 14 zu ermitteln.
3Die durch das informatikgestützte Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 15 durchzuführen.
4Banken und Effektenhändler mit einer geringen Anzahl von Vertragsparteien und von wirtschaftlich berechtigten Personen oder von Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Transaktionsüberwachungssystem verzichten, wenn sie ihre Prüfgesellschaft damit beauftragen, ihre Transaktionsüberwachung jährlich einer Prüfung mit «Prüftiefe Prüfung» zu unterziehen.
5Die FINMA kann von einer Versicherungseinrichtung, einer Fondsleitung, einer Investmentgesellschaft nach Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064 (KAG) (KAG-Investmentgesellschaft), oder einem KAG-Vermögensverwalter oder einem DUFI die Einführung eines informatikgestützten Transaktionsüberwachungssystems verlangen, wenn dies zur wirksamen Überwachung notwendig ist.
6. Kapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege
Art. 21
1Der Finanzintermediär erstellt, organisiert und bewahrt seine Dokumentation so auf, dass die FINMA oder eine von ihr zugelassene Prüfgesellschaft oder eine Untersuchungsbeauftragte oder ein Untersuchungsbeauftragter, die nach Artikel 36 des FINMAG5 beauftragt sind, sich innert angemessener Frist ein zuverlässiges Urteil über die Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bilden kann.