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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
Art. 71 Geld- und Wertübertragung
1Der DUFI legt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken fest. Er betreibt ein informatikgestütztes System zur Ermittlung und zur Überwachung von Transaktionen mit erhöhten Risiken.
2Als Transaktionen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall Geld- und Wertübertragungen, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, den Betrag von 5000 Franken erreichen oder übersteigen.
3Bei Geld- und Wertübertragungen müssen der Name und die Adresse des Finanzintermediärs auf der Einzahlungsquittung ersichtlich sein.
4Der DUFI führt ein aktuelles Verzeichnis der von ihm beigezogenen Hilfspersonen und der Agenten von Systembetreibern.
5Ein DUFI, der im Namen und auf Rechnung von anderen bewilligten oder einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG angeschlossenen Finanzintermediären handelt, darf dies im Geld- und Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen Finanzintermediär tun.
5. Kapitel: Dokumentationspflicht und Aufbewahrung der Belege
Art. 72
1Der DUFI muss insbesondere folgende Dokumente aufbewahren:
a. eine Kopie der Dokumente, die zur Identifizierung der Vertragspartei gedient haben;
b. in den Fällen nach dem 2. Kapitel dieses Titels, die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die Identität der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. eine schriftliche Notiz über die Ergebnisse der Anwendung der Kriterien nach Artikel 13;
d. eine schriftliche Notiz oder die Unterlagen zu den Ergebnissen der Abklärungen nach Artikel 15;
e. die Unterlagen zu den getätigten Transaktionen;
f. eine Kopie der Meldungen nach Artikel 9 Absatz 1 GwG und nach Artikel 305terAbsatz 2 StGB;
g. eine Liste der von ihm unterhaltenen GwG-relevanten Geschäftsbeziehungen.
2Die Unterlagen müssen es erlauben, jede einzelne Transaktion nachzuvollziehen.
3Die Unterlagen und Belege müssen an einem sicheren, jederzeit zugänglichen Ort in der Schweiz aufbewahrt werden.