Vorlage
Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
c. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.
2Nicht im schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragene juristische Personen und Personengesellschaften sind anhand eines der folgenden Dokumente zu identifizieren:
a. der Statuten, der Gründungsakte oder des Gründungsvertrags, einer Bestätigung der Revisionsstelle, einer behördlichen Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit oder eines gleichwertigen Dokuments;
b. eines schriftlichen Auszugs aus vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnissen und Datenbanken.
3Behörden sind anhand eines geeigneten Statuts/Beschlusses oder anhand von anderen gleichwertigen Dokumenten oder Quellen zu identifizieren.
4Der Registerauszug, die Bestätigung der Revisionsstelle sowie der Verzeichnis- oder der Datenbankauszug dürfen im Zeitpunkt der Identifizierung höchstens zwölf Monate alt sein und müssen den aktuellen Verhältnissen entsprechen.
Art. 46 Form und Behandlung der Dokumente
1Der DUFI lässt sich die Identifizierungsdokumente im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie vorlegen.
2Er nimmt die echtheitsbestätigte Kopie zu seinen Akten oder erstellt eine Kopie des ihm vorgelegten Dokuments, bestätigt darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und unterzeichnet und datiert die Kopie.
Art. 47 Echtheitsbestätigung
1Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments kann ausgestellt werden durch:
a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt;
b. einen Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz;
c. einen Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 GwG ausübt, sofern er einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht.
2Als gültige Echtheitsbestätigung gilt ebenfalls das Einholen einer Ausweiskopie von der Datenbank eines anerkannten Anbieters von Zertifizierungsdienstleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur9 in Kombination mit einer elektronischen Authentifizierung durch den Kunden in diesem Zusammenhang.