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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
4Die elektronische Aufbewahrung von Dokumenten muss die Voraussetzungen nach den Artikeln 9 und 10 der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 200211 erfüllen. Befindet sich der verwendete Server nicht in der Schweiz, so muss der DUFI über aktuelle physische oder elektronische Kopien der massgeblichen Dokumente in der Schweiz verfügen.
6. Kapitel: Organisatorische Massnahmen
Art. 73 Geldwäschereifachstelle
1Die Geldwäschereifachstelle eines DUFI, der bis zu 20 Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, muss nur die Aufgaben nach Artikel 23 erfüllen.
2Die FINMA kann von einem DUFI, der bis zu 20 Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verlangen, dass die Geldwäschereifachstelle auch die Aufgaben nach Artikel 24 erfüllt, wenn dies zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung notwendig ist.
Art. 74 Interne Weisungen
1Ein DUFI, der bis zu zehn Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, braucht keine interne Weisung nach Artikel 25 zu erstellen.
2Die FINMA kann von einem DUFI, der bis zu zehn Personen beschäftigt, die eine dem GwG unterstellte Tätigkeit ausüben, verlangen, dass er interne Weisungen nach Artikel 25 erstellt, wenn dies für eine angemessene betriebliche Organisation notwendig ist.
6. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 75 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 8. Dezember 201012 wird aufgehoben.
Art. 76 Übergangsbestimmungen
1Der Finanzintermediär muss die Anforderungen nach den Artikeln 10, 23 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstaben k und l, 36 Absatz 4 und 71 Absätze 1 und 4 spätestens ab Beginn des […] Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
2Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften bzw. KAG-Vermögensverwalter müssen Artikel 39 bzw. 40 spätestens ab Beginn des […] Monats nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung umsetzen.
11 SR 221.431
12 AS 2010 6295