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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
so muss der DUFI eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen einholen.
2Auf eine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person kann verzichtet werden, wenn:
a. die kollektive Anlageform oder die Beteiligungsgesellschaft an der Börse kotiert ist;
b. für eine kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 als Promotor oder Sponsor auftritt und die Anwendung angemessener Regeln in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nachweist.
Art. 65 Einfache Gesellschaften
Sind bei einer Geschäftsbeziehung mit Gesellschaftern einer einfachen Gesellschaft die Gesellschafter selbst die wirtschaftlich berechtigten Personen, muss keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeholt werden, wenn die Berechtigung der Gesellschafter der einfachen Gesellschaft schriftlich festgehalten wird und die unter dieser Beziehung involvierten Vermögenswerte 15000 Franken nicht übersteigen.
3. Abschnitt: Scheitern der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 66
1Alle zur Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Dokumente und Angaben müssen vollständig vorliegen, bevor im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Transaktionen ausgeführt werden.
2Bleiben Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung der Vertragspartei bestehen und können diese nicht durch weitere Abklärungen beseitigt werden, so lehnt der DUFI die Aufnahme der Geschäftsbeziehung ab oder bricht sie nach den Bestimmungen des 9. Kapitels des 1. Titels ab.
3. Kapitel: Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG)
Art. 67 Erneute Identifizierung oder Feststellung der Kontrollinhaberin, des
Kontrollinhabers und
der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
Die Identifizierung der Vertragspartei oder die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten