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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
a. ein Finanzintermediär im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 GwG mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz ist;
b. ein Finanzintermediär mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist, der eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 2 GwG ausübt und einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung untersteht;
c. eine steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b GwG ist.
2Eine Erklärung der Vertragspartei über die wirtschaftlich berechtigte Person muss immer verlangt werden, wenn:
a. Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung bestehen;
b. die FINMA vor generellen Missbräuchen oder vor einer bestimmten Vertragspartei warnt;
c. die Vertragspartei ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Land hat, vor dessen Instituten die FINMA generell warnt.
3Für eine Lebensversicherung mit separater Konto- oder Depotführung (Insurance Wrapper) muss der DUFI die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer und, falls nicht identisch mit der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer, die effektive Prämienzahlerin oder den effektiven Prämienzahler als wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, wenn:
a. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte aus einer zeitlich unmittelbar vorbestehenden Vertragsbeziehung zwischen der einzelnen Bank oder dem DUFI und der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer, der effektiven Prämienzahlerin, dem effektiven Prämienzahler oder aus einer Vertragsbeziehung, an der dieser wirtschaftlich berechtigt war, stammen;
b. die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer, die effektive Prämienzahlerin oder der effektive Prämienzahler eine Vollmacht oder ein Auskunftsrecht über das Anlagedepot hat;
c. die in die Versicherung eingebrachten Vermögenswerte nach einer zwischen dem DUFI und der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer, der effektiven Prämienzahlerin oder dem effektiven Prämienzahler abgesprochenen Anlagestrategie verwaltet werden; oder
d. das Versicherungsunternehmen nicht bestätigt, dass das Versicherungsprodukt den im Steuer- oder Wohnsitzland des Versicherungsnehmers geltenden Anforderungen an eine Lebensversicherung genügt, einschliesslich der Vorschriften betreffend die biometrischen Risiken.
Art. 64 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft
als Vertragspartei
1Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine kollektive Anlageform oder um eine Beteiligungsgesellschaft mit 20 oder weniger wirtschaftlich berechtigten Personen,