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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
Akten nehmen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass die ihm übergebenen Kopien den Originalunterlagen entsprechen.
3Er überprüft die Ergebnisse der zusätzlichen Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.
9. Kapitel: Abbruch der Geschäftsbeziehung und Meldung
Art. 29 Verhalten bei fehlender Behördenverfügung
1Der Finanzintermediär entscheidet über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung, wenn:
a. die Meldestelle für Geldwäscherei ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG innert zwanzig Arbeitstagen:
1. keine Mitteilung macht,
2. mitteilt, dass die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird,
3. mitteilt, dass die Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wird, und er ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung innert Frist von fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
b. er nach erfolgter Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält; oder
c. er nach erfolgter Meldung nach Artikel 305terAbsatz 2 des Strafgesetzbuches6 (StGB) eine Mitteilung der Meldestelle für Geldwäscherei erhält, wonach die Meldung nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wird.
2Der Finanzintermediär, der die Geschäftsbeziehung nicht weiterführen will, darf den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiter zu verfolgen («Paper Trail»).
Art. 30 Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht
1Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten Verdacht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder keinen Grund nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG, hat er aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Artikel 305terAbsatz 2 StGB der Meldestelle für Geldwäscherei melden.
2Übt er bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten sein Melderecht nicht aus, so dokumentiert er die Gründe.