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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

l. die übrigen betriebsinterne Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Geldwäschereifachstelle und den anderen mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragten Geschäftseinheiten.

Art. 26 Integrität und Ausbildung

1Die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung erfordert ein integeres und angemessen ausgebildetes Personal.

2Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung aller betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung.

8. Kapitel: Beizug Dritter

Art. 27 Voraussetzungen

1Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit der Identifizierung der Vertragspartei, der Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten mittels einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er:

a. die beauftragte Person sorgfältig ausgewählt hat;

b. diese über ihre Aufgabe instruiert hat; und

c. kontrollieren kann, ob die beauftragte Person die Sorgfaltspflichten einhält oder nicht.

2Er kann die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ohne schriftliche Vereinbarung anvertrauen:

a. einer Stelle innerhalb eines Konzerns oder einer Gruppe, sofern ein gleichwertiger Sorgfaltsstandard angewandt wird; oder

b. einem anderen Finanzintermediär, sofern dieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung untersteht und Massnahmen getroffen hat, um die Sorgfaltspflichten in gleichwertiger Weise zu erfüllen.

3Beigezogene Dritte dürfen ihrerseits keine weiteren Personen oder Unternehmen beiziehen.

Art. 28 Modalitäten des Beizugs

1Der Finanzintermediär bleibt in jedem Fall für die pflichtgemässe Erfüllung der Aufgaben, für die Personen und Unternehmen nach Artikel 27 beigezogen wurden, aufsichtsrechtlich verantwortlich.

2Er muss eine Kopie der Unterlagen, die zur Erfüllung der Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gedient haben, zu seinen