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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;
d. die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge;
e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
f. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person;
g. die Frage, ob es sich bei der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, dem Kontrollinhaber oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.
Art. 16 Mittel der Abklärungen
1Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich:
a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
c. die Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;
d. gegebenenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.
2Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.
Art. 17 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
Werden bei einer Geschäftsbeziehung erhöhte Risiken erkennbar, so leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.
Art. 18 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person, einer vorgesetzten Stelle oder der Geschäftsführung.
Art. 19 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten
Risiken
1Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über: