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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

3Führt er eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat er sie genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, zu überprüfen.

Art. 31 Abbruch der Geschäftsbeziehung

1Bricht der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion gegebenenfalls weiterzuverfolgen («Paper Trail»).

2Der Finanzintermediär darf weder eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung abbrechen noch den Abzug bedeutender Vermögenswerte zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

3Sind die Voraussetzungen für eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäschereierfüllt, so darf die Geschäftsbeziehung mit der Vertragspartei nicht abgebrochen werden.

Art. 32 Ausführung von Kundenaufträgen

Der Finanzintermediär führt Kundenaufträge nach Artikel 9a GwG nur in einer Form aus, die erlaubt, die Spur der Transaktion weiterzuverfolgen («Paper Trail»).

Art. 33 Information

1Der Finanzintermediär informiert die FINMA über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen- Insbesondere informiert er die FINMA wenn aufgrund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führte, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.

2Informiert er nach Artikel 10a GwG einen anderen Finanzintermediär, so hält er diese Tatsache in geeigneter Form fest.

2. Titel: Besondere Bestimmungen für Banken und Effektenhändler

Art. 34 Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners und Feststellung

der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswertenwirtschaftlich berechtigten Person

Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gelten für Banken und Effektenhändler die Bestimmungen der «Verein-