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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
d. Es handelt sich um ein Finanzierungsleasing und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer betragen nicht mehr als 5000 Franken.
2Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er zusätzlich über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, damit er ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte erkennen kann. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern.
3Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.
Art. 12 Vereinfachte Sorgfaltspflichten für Herausgeberinnen oder Heraus-
geber von Zahlungsmitteln
1Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen und die Möglichkeit des Bargeldbezugs vorsehen, ist von der Pflicht befreit, Kopien der Unterlagen zur Identifikation der Vertragspartei sowie der Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person zu ihren oder seinen Akten zu nehmen, sofern sie oder er mit einer in der Schweiz zugelassenen Bank eine Delegationsvereinbarung abgeschlossen hat, die Folgendes vorsieht:
a. Die Bank gibt der Herausgeberin oder dem Herausgeber des Zahlungsmittels die Angaben über die Identität des Vertragspartners der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person bekannt.
b. Die Bank informiert die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels über Änderungen der Angaben nach Buchstabe a umgehend.
c. Im Fall eines Auskunftsersuchens der zuständigen schweizerischen Behörde an die Herausgeberin oder den Herausgeber des Zahlungsmittels gibt die Bank die erforderlichen Informationen und Dokumentationen direkt an die zuständigen Behörden, sobald sie von der Herausgeberin des Zahlungsmittels den Auftrag dazu erhalten hat.
2Die Herausgeberin oder der Herausgeber von Zahlungsmitteln, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen und die Möglichkeit des Bargeldbezugs vorsehen, muss für direkt abgeschlossene und auf dem Korrespondenzweg eröffnete Geschäftsbeziehungen keine Echtheitsbestätigung für Kopien von Identifikationsdokumenten einholen, sofern:
a. nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und Vertragspartner elektronisch gespeichert werden kann; und