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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0
3Stammt eine wirtschaftlich berechtigte Person aus einem Land, in dem Geburtsdaten oder Wohnsitzadressen nicht verwendet werden, so entfallen diese Angaben. Diese Ausnahmesituation ist in einer Aktennotiz zu begründen.
Art. 61 Sitzgesellschaften
1Ist die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft, so ist der DUFI verpflichtet, von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einzuholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
2Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Sitzgesellschaft sind:
a. Fehlen eigener Geschäftsräume, wie c/o-Adresse, Sitz bei einem Anwalt, bei einer Treuhandgesellschaft, bei einer Bank; oder
b. Fehlen von eigenem Personal.
3Qualifiziert der DUFI die Vertragspartei trotz Vorliegen eines oder beider Anhaltspunkte nach Absatz 2 nicht als Sitzgesellschaft, so hält er den Grund dafür schriftlich fest.
4Börsenkotierte Sitzgesellschaften haben keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person abzugeben.
Art. 62 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
1Bei Personenverbindungen, Trusts oder anderen Vermögenseinheiten, an denen keine bestimmte Person wirtschaftlich berechtigt ist, muss der DUFI von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung verlangen, die diesen Sachverhalt bestätigt und die Angaben nach Artikel 60 zu folgenden Personen enthält:
a. der effektiven Gründerin oder dem effektiven Gründer;
b. den Personen, die der Vertragspartei oder ihren Organen Instruktionen erteilen können;
c. dem nach Kategorien gegliederten Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen können;
d. Kuratorinnen und Kuratoren, Protektorinnen und Protektoren sowie vergleichbaren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern.
2Bei widerrufbaren Konstruktionen sind die widerrufsberechtigten Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen aufzuführen.
3Ein DUFI, der als Trustee eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder eine Transaktion ausführt, gibt sich dem Finanzintermediär der Vertragspartei oder dem Transaktionspartner gegenüber als Trustee zu erkennen.
Art. 63 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite
Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
1Keine Erklärung über die wirtschaftlich berechtigte Person muss eingeholt werden, wenn die Vertragspartei: