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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

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Geldwäschereiverordnung-FINMA 955.033.0

darüber zu geben, wer der Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist und ob ein Unternehmen oder eine Person:

a. Vertragspartei, Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist;

b. ein Kassageschäft getätigt hat, welches die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt;

c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit diese nicht bereits aus einem öffentlichen Register ersichtlich ist.

3. Titel: Besondere Bestimmungen für Fondsleitungen, KAG- Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter

Art. 39 Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften

1Fondsleitungen und KAG-Investmentgesellschaften müssen den Zeichner bei der Zeichnung von nicht börsenkotierten schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen, sofern die Zeichnung den Betrag von 15000 Franken übersteigt.

2Sie müssen die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person bei der Zeichnung nicht feststellen, wenn der Zeichner eine Bank oder ein Effektenhändler nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder d GwG oder eine ausländische Bank oder ein ausländischer Effektenhändler ist, die oder der einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und einer in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung angemessenen Regelung untersteht.

3Betrauen Fondsleitungen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapitel (SICAV) oder Investmentgesellschaften mit festem Kapitel (SICAF) die Depotbank der jeweiligen schweizerischen kollektiven Kapitalanlage mit der Erfüllung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten, so müssen die Modalitäten nach Artikel 28 Absatz 2 nicht erfüllt werden. Sie bleiben aufsichtsrechtlich für die Einhaltung dieser Pflichten verantwortlich.

4Für die Methoden zur Identifizierung der Vertragspartei und zur Feststellung der Kontrollinhaberin oder des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person gilt die VSB 15.

Art. 40 Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

1Vermögensverwalter von nicht börsenkotierten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen müssen den Zeichner identifizieren sowie die Kontrollinhaberin, den Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person der ausländischen kollektiven Kapitalanlage feststellen, wenn: