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Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten
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955.033.0 Geldwäscherei
4Hat der DUFI keine Zweifel darüber, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin oder der Kontrollinhaber auch die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, so hat er die Zweifelsfreiheit in geeigneter Form zu dokumentieren.
Art. 58 Kassageschäfte
1Der DUFI muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, folgenden Betrag erreichen oder übersteigen:
a. 5000 Franken bei Geldwechselgeschäften;
b. 15000 Franken bei allen anderen Kassageschäften.
2Er muss eine solche Erklärung auf jeden Fall einholen, wenn:
a. Zweifel bestehen, dass die Vertragspartei, die Kontrollinhaberin, der Kontrollinhaber oder die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person identisch sind; oder
b. Verdachtsmomente bestehen für eine mögliche Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
3Für nicht wiederaufladbare Datenträger im Bereich von elektronischen Zahlungsmitteln ist ein Verzicht auf die Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person möglich, wenn:
a. das elektronisch gespeicherte Geld ausschliesslich dazu dient, dass die Kundin oder der Kunde damit erworbene Dienstleistungen und Waren elektronisch bezahlen kann;
b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken elektronisch verfügbar gemacht werden; und
c. pro Geschäft und pro Kundin oder Kunde nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
Art. 59 Geld- und Wertübertragungen
Bei Geld- und Wertübertragungen ist die Erklärung nach Artikel 58 Absatz 1 auf jeden Fall einzuholen.
Art. 60 Erforderliche Angaben
1Die schriftliche Erklärung der Vertragspartei über die an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit.
2Die Erklärung kann von der Vertragspartei oder von einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet werden. Bei juristischen Personen ist die Erklärung von einer Person zu unterzeichnen, die nach der Gesellschaftsdokumentation dazu berechtigt ist.