Vorlage

Vernehmlassung 2015/5: Totalrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA · 36 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

955.033.0 Geldwäscherei

1. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen,

2. eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften);

b. Kassageschäfte: alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, der Verkauf von Reiseschecks, die Barliberierung von Inhaberpapieren, Kassa- und Anleihensobligationen und das Bareinlösen von Checks, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;

c. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln in der Schweiz und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, virtuellen Währungen oder durch bargeldlose Übertragung, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder Abrechnungssystems im Ausland, oder auf dem umgekehrten Weg, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;

d. dauernde Geschäftsbeziehung: Kundenbeziehung, die bei einem schweizerischen Finanzintermediär gebucht oder überwiegend von der Schweiz aus betreut wird und die sich nicht in der Vornahme einmaliger unterstellungspflichtiger Tätigkeiten erschöpft;

e. professioneller Notenhändler: Nichtbanken, die Noten kaufen und verkaufen und damit einen wesentlichen Umsatz oder Ertrag erzielen;

f. Kontrollinhaberin oder -inhaber: natürliche Personen, die an einer operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft wirtschaftlich berechtigt sind.

2. Kapitel: Geltungsbereich

Art. 3 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für:

a. Finanzintermediäre nach den Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-d GwG;

b. Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, die der Aufsicht der FINMA nach Artikel 14 GwG direkt unterstellt sind (DUFI).

2Die FINMA kann bei der Anwendung dieser Verordnung den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre Rechnung tragen und insbesondere aufgrund des Geldwäschereirisikos einer Tätigkeit oder der Grösse des Unternehmens Erleichterungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.

3Die FINMA macht ihre Praxis öffentlich bekannt.