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Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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Artikel 55 Schiedsverfahren
Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme einer Entschließung zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen in den Regelungen des Gouverneursrats bestimmten Stelle. Für eine Entscheidung, die endgültig und für die Parteien verbindlich ist, genügt die Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Artikel 56 Als erteilt geltende Genehmigung
Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Bank eine Handlung, mit Ausnahme einer Handlung nach Artikel 53 Absatz 2, vornehmen kann, so gilt sie als erteilt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer bei der Notifizierung der geplanten Handlung an das Mitglied von der Bank gesetzten angemessenen Frist Einspruch erhebt.
Kapitel XI Schlussbestimmungen
Artikel 57 Unterzeichnung und Hinterlegung
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden als „Verwahrer“14 bezeichnet) hinterlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 2015 zur Unterzeichnung durch die Regierungen der Staaten auf, deren Namen in Anlage A15 aufgeführt sind.
(2) Der Verwahrer16 übermittelt allen Unterzeichnern und allen sonstigen Staaten, die Mitglieder der Bank werden, beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Artikel 58 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bis zum
14 Für AUT: „Depositär“, für CHE: „Depositar“
15 Für CHE: Anhang A
16 Für AUT: „Depositär“, für CHE: „Depositar“