Vorlage
Vernehmlassung 2015/68: Beitritt der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank · 38 Seiten
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binnen neunzig (90) Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollarwerts dieser Zahlung erforderlich ist.
iii) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße gesunken ist, so zahlt dieses Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu erhalten.
iv) Ist die Bank der Auffassung, dass der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße gestiegen ist, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller aufgrund der Zeichnung im Besitz der Bank befindlichen Mittel in dieser Währung zu berichtigen.
v) Die Bank kann auf ihre Zahlungsansprüche nach Ziffer iii verzichten und das Mitglied kann auf seine Zahlungsansprüche nach Ziffer iv verzichten.
(6) Anstelle des in der Währung des Mitglieds zu zahlenden Betrags nimmt die Bank von jedem Mitglied, das den von ihm gezeichneten Betrag nach Absatz 5 Buchstabe b einzahlt, Schuldscheine oder sonstige Schuldverschreibungen entgegen, die von der Regierung des Mitglieds oder von der von diesem Mitglied bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, sofern die Bank diesen Betrag nicht für die Durchführung ihrer Geschäfte benötigt. Diese Schuldscheine oder Schuldverschreibungen sind nicht übertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Nennwert an die Bank zahlbar.
Artikel 7 Anteilsbedingungen
(1) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapitalanteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit besonderer Mehrheit nach Artikel 28 unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.
(2) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet werden und können nur auf die Bank übertragen werden.
(3) Die Haftung der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.
(4) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft für Verbindlichkeiten der Bank.